Ihr Standort: Verein/Statuten Samstag, den 19. Mai 2012

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Statuten des Jägervereins Crap la Pala. Sektion des Bündner Kantonalen Patentjäger-Verbandes.


Art. 1
Name und Sitz Der Jägerverein Crap la Pala ist eine Sektion des Bündner Kantonalen Patentjäger-Verbandes (BKPJV). Er umfasst das Gebiet der Gemeinde Vaz/Obervaz.
Sitz und Gerichtsstand sind Vaz/Obervaz.

Art. 2
Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Jagdwesens auf der Grundlage des Patentsystems.

Der Jägerverein Crap la Pala setzt sich besonders dafür ein, durch Hege, Pflege und angemessene Bejagung den Wildbestand auf dem Gebiet der Gemeinde Vaz/Obervaz gesund und kräftig zu erhalten und den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Mitglieder sollen in der weidgerechten Jagdausübung gefördert und mit den Gesetzesvorschriften vertraut gemacht werden.



Art. 3
Aufnahme Jeder Jäger von Vaz/Obervaz und Umgebung kann Mitglied des Vereins werden, sofern er in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches, über das der Vorstand endgültig entscheiden kann.

Gegen die Verweigerung der Aufnahme als Stamm-Mitglied kann beim erweiterten Zentralvorstand innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich Beschwerde geführt werden.

Im übrigen sind die Statuten des BKPJV verbindlich.

Art. 4
Austritt Die Mitgliedschaft erlischt beim Ableben. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung geschehen, wobei der Sektionsbeitrag für das laufende Vereinsjahr voll zu entrichten ist. Bei Wegzug ausser Kanton erlöschen die Mitgliedschaft und die mit ihr verbundenen Pflichten nicht.

Art. 5
Ausschluss Mitglieder, welche bewusst den Verbands- und Vereinsinteressen schaden, ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen, ihr Jagdrecht verlieren oder wegen schwerer Jagdrechtsverletzung verurteilt worden sind, können durch eine Sektionsversammlung oder den erweiterten Zentralvorstand nach vorgängiger Anhörung ausgeschlossen werden.

Im weiteren verliert die Mitgliedschaft automatisch, wer trotz Mahnung verfallene Jahresbeiträge innert zwei Jahren nicht bezahlt. Für Mitglieder, die durch Krankheit oder Invalidität in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, gilt diese Massnahme nicht.

Ein Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und denjenigen für das laufende Vereinsjahr.

Gegen den Ausschluss durch eine General- oder Vereinsversammlung kann beim erweiterten Zentralvorstand innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der erweiterte Zentralvorstand entscheidet endgültig.

Art. 6
Mitgliedschaften A-Mitglieder oder Stamm-Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht besitzen in der Jägersektion Crap la Pala das Stimmrecht in Sektions- und Verbandangelegenheiten. Sie sind zur Leistung von Sektions- und Verbandsbeiträgen verpflichtet. Stamm-Mitglieder sind Personen, welche beim Eintritt die Voraussetzungen zum Bezug eines Jagdpatentes im Kanton Graubünden erfüllt haben sowie Frei- und Ehrenmitglieder, Veteranen und Jagdaufsichtsorgane.

B-Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die bereits in einer anderen Sektion Stamm-Mitglieder sind. B-Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in Verbandsangelegenheiten, sind aber zu Sektionsbeiträgen verpflichtet.

C-Mitglieder: Der Jägerverein kann nichtjagdberechtigte natürliche oder juristische Personen als Passiv-Mitglieder oder Gönner aufnehmen. Diese sind in Verbandsangelegenheiten nicht stimm- und wahlberechtigt, dürfen jedoch an Jagdschiessen des BKPJV teilnehmen.

Ehrenmitglieder: Mitgliedern, die sich in hohem Masse Verdienste erworben haben, kann durch Beschluss der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft des Jägervereins Crap la Pala verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Leistung der statutarischen Beiträge für die Sektion befreit. Sie geniessen weiterhin alle Rechte der Mitglieder.

Passiv-Mitglieder sind Personen, welche sich für Ziele des Vereins interessieren oder Gönner. Sie erhalten keine Jägerzeitung.

Veteranen des BKPJV sind A-Mitglieder, die im laufenden Jahr das 60. Altersjahr erfüllen und seit mindestens 25 Jahren ununterbrochen dem Verband angehören. Sie erhalten das Ehrenabzeichen, sind jedoch von der Bezahlung der statutarischen Beiträge nicht befreit.

Freimitglieder des BKPJV sind A-Mitglieder, die im laufenden Jahr das 70. Altersjahr erfüllen und seit mindestens 25 Jahren ununterbrochen dem Verband angehören. Sie sind von der Leistung des Mitgliederbeitrages (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a der Verbandsstatuten des BKPJV) befreit, nicht aber vom Beitrag für das Abonnement des Verbandsorganes. Sie geniessen aber alle Rechte der Mitglieder und erhalten das Ehrenabzeichen, sofern sie es noch nicht besitzen.



Art. 7
Geschäftsjahr Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 8
Grundsatz Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

a) Mitgliederbeiträge
b) Überschüsse aus Vereinsanlässen
c) Einnahmen bei Auftritten der Jagdhornbläsergruppe
d) Gönnerbeiträgen und Zuwendungen.

Art. 9
Mitgliederbeiträge Die Beiträge der Mitglieder werden jeweils von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.

Art. 10
Vermögen Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet werden.

Art. 11
Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.



Art. 12
Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Vereinsversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
e) Schützenmeister
f) Der Materialverwalter



Art. 13
Zeitpunkt, Einberufung Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im Monat Januar / Februar statt.

Stellt ein Fünftel der Stamm-Mitglieder ein schriftliches Begehren, muss innert nützlicher Frist eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung liegt auch in der Kompetenz des Vorstandes.

Die Generalversammlung wird durch Publikation der Traktanden in dem "Bündner Jäger" oder durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Zusammentritt einberufen.

Art. 14
Beschlussfähikeit Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art. 15
Zuständigkeit Die ordentliche Generalversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:

a) Wahl von zwei Stimmenzähler
b)Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
c) Bekanntgabe der Mutationen
d) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
e) Genehmigung des Jahresberichtes des Hegepräsidenten
f) Bericht Schiesskommission
g) Rechnungsablage des Kassiers; Bericht und Antrag der Revisoren; Genehmigung der Jahresrechnung
h) Genehmigung des Voranschlages
i) Festsetzung des Jahresbeitrages
k) Krediterteilung an den Vorstand
l) Beschlussfassung über Anträge zu Handen der Delegiertenversammlung des BKPJV Beschlussfassung über Anträge betr. Statutenänderung
m) Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern
n) Wahlen für eine zweijährige Amtsdauer:
- des Vorstandes
- der zwei Revisoren und eines Stellvertreters
- des Schützenmeisters
- des Materialverwalters
Wahlen für eine einjährige Amtsdauer:
- der Delegierten und Stellvertreter (Art. 17 b, c Statuten BKPJV)
o) Ehrungen
p) Verschiedenes und Umfrage

Art. 16
Anträge Anträge von Vereinsmitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tagen vor deren Zusammentritt schriftlich und begründet zu unterbreiten.

Ueber nicht traktandierte Anträge kann die Generalversammlung rechtsgültig nur befinden, wenn dies mit zwei Drittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.

Art. 17
Abstimmungs- modus In Sachgeschäften erfolgt die Abstimmung mit offenem Handmehr.

Für die Beschlussfassung bei Abstimmungen ist, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten massgebend. Der Präsident stimmt nicht, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Für einen Wiedererwägungsantrag bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 18
Wahlmodus Grundsätzlich finden alle Wahlen in geheimer Abstimmung statt. Der Präsident stimmt dabei mit. Stehen nicht mehr Nominationen an, als Sitze zu vergeben sind, kann, wenn die Wahlversammlung ohne Gegenstimme damit einverstanden ist, mit offenem Handmehr gewählt werden.

Bei geheimer Abstimmung gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.

Bei der Ermittlung des absoluten Mehrs werden die gültigen Kandidatenstimmen durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Stimmenzähler gezogen wird.



Art. 19
Einberufung, Aufgabe Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand je nach Bedürfnis. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig und deren Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend. Die Einberufung und der Abstimmungsmodus erfolgen auf die gleiche Weise wie bei der Generalversammlung.

Die Vereinsversammlung ist zur Behandlung aller Geschäfte befugt, die nicht der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.



Art. 20
Zusammen- setzung Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern; Präsident, Aktuar, Kassier, Hegepräsident und einem Beisitzer. Alle Vorstandsmitglieder müssen die Stamm-Mitgliedschaft der Jägersektion Crap la Pala besitzen und gemäss Art. 23 ZGB Wohnsitz im Kanton Graubünden haben.

Art. 21
Einberufung Der Präsident beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder das mündliche Begehren stellen, hat der Präsident innert drei Wochen eine Sitzung einzuberufen.

Die Einladung ist den Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 5 Tage im voraus zuzustellen.

Art. 22
Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlussfassung erfolgt mit offenem Handmehr. Bei Stimmengleichhheit entscheidet der Präsident.

Art. 23
Zuständigkeit Der Vorstand ist zu allen Beschlüssen und Handlungen befugt, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann über die im Voranschlag festgehaltenen Beträge frei verfügen. Für ausserordentliche Aufwendungen stehen dem Vorstand jährlich max. Fr. 2'000.-- zur Verfügung.

Art. 24
Aufgaben der Vor- standsmitglieder Der Präsident leitet die Geschäfte und Verhandlungen, versammelt den Vorstand und setzt nach Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Versammlungen an. Er nimmt das Archiv in Verwahrung.

Er vertritt den Verein nach aussen. Gemeinsam mit dem Aktuar oder einem weiteren Vorstandsmitglied ist er in Vereinssache zeichnungsberechtigt.

Der Aktuar verfasst die Protokolle der Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er ist dem Präsidenten bei der Bewältigung der Korrespondenz behilflich. Zudem sorgt er für den termingerechten Versand der Einladungen zu Versammlungen und Veranstaltungen der Sektion. Im Verhinderungsfall vertritt er den Präsidenten.

Der Kassier besorgt das Kassageschäft der Sektion. Er legt deren Vermögen auf den Namen der Sektion Crap la Pala bestmöglichst an. Er ist verpflichtet, eine genaue Mitgliederkontrolle zu führen und mit dem Zentralkassier nach dessen Weisungen pünktlich abzurechnen. Auf Ende Dezember schliesst er die Bücher ab und stellt sie den Rechnungsrevisoren zur Verfügung. Er ist für eventuelle Unregelmässigkeiten in der Buchführung gegenüber dem Vorstand und der Sektion verantwortlich und kann dafür haftbar gemacht werden.

Der Hegepräsident ist für eine sinnvolle Hege und Pflege des Wildes im Rahmen des Hegereglements auf dem Gebiet der Gemeinde Vaz/Obervaz verantwortlich. Er trifft die nötigen Massnahmen, überwacht die Abwicklung der Arbeiten und sorgt für eine zweckentsprechende Verwendung der vorhandenen Mittel. Er ist Verbindungsmann der Sektion zur kantonalen Hegeorganisation und hat deren Weisungen genau und pünktlich zu befolgen.

Der Beisitzer unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder in ihrer Tätigkeit und hat diese nötigenfalls zu vertreten.



Art. 25
Revisoren Die Revisoren prüfen die Vereinsabrechnung und haben schriftlich Bericht und Antrag zu Handen der Generalversammlung zu stellen.

Art. 26
Schützenmeister Der Schützenmeister ist verantwortlich für das Schiesswesen des Vereins. Er koordiniert und überwacht vereinsinterne Schiessanlässe gemäss Schiessreglement des Vereins. Er erstattet zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht.

Art. 27
Materialverwalter Der Materialverwalter hat das ihm übergebene Material ordnungsgemäss aufzubewahren und zu warten. Er hat eine Inventarliste zu führen.



Art. 28
Allgemeines Die Jagdhornbläsergruppe namens Crap la Pala (JBG Crap la Pala) setzt sich ausschliesslich aus Mitgliedern des Jägervereins Crap la Pala zusammen. Sie hat die Aufgabe, die Jagdhornmusik zu fördern sowie interne und andere Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Jagd musikalisch zu gestalten.

Art. 29
Instrumente / Uniform< /strong> Der Verein stellt der JBG Instrumente zur Verfügung. Diese sind Eigentum des Jägervereins Crap la Pala. Im weiteren ist die JBG mit einheitlichem Jagdtenue auszustatten. Über Neuinstrumentierungen und Neuuniformierungen entscheidet die Vereinsversammlung. Anschaffung einzelner Instrumente oder Uniformstücke können durch den Vorstand bewilligt werden.

Art. 30
Bläserchef Die Musikanten der JBG Crap la Pala bestimmen alle zwei Jahre ihren Bläserchef. Dieser führt die Gruppe und stellt das jeweilige Jahresprogramm zusammen. Er organisiert und leitet die Proben und Auftritte. Im weiteren repräsentiert er die Gruppe, kassiert Auftrittsgelder und übergibt diese dem Vereinskassier.

Art. 31
Auftritte / Kasse Über Auftritte können die Bläser selbst entscheiden. Einnahmen bei externen Auftritten sind zu Gunsten des Jägervereins beim Kassier abzuliefern. Hierzu ist der Bläserchef verantwortlich.



Art. 32
Statutenänderung Anträge auf Statutenänderung (Teil- oder Totalrevision) müssen als Traktandum 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet angemeldet werden und entsprechend auf der Traktandenliste figurieren. Ein Statutenänderungsbeschluss erfordert ein Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden A-Mitglieder.

Art. 33
Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittelmehrheit sämtlicher Mitglieder erfolgen.

Im übrigen ist Art. 37 der Statuten des BKPJV verbindlich.

Art. 34
Inkrafttreten Diese Statuten sind von der Generalversammlung der Sektion Crap la Pala am 1. März 1997 genehmigt worden und ersetzen alle vorhergehenden Statuten. Sie treten nach Genehmigung durch den Zentralvorstand sofort in Kraft.


Für die Sektion Crap la Pala
Der Präsident: Lukas Margreth
Der Aktuar: Enrico Cola
Durch den Zentralvorstand genehmigt am: 24.06.1997
Für den Zentralvorstand des BKPJV
Der Zentralpräsident: Jon Peider Lemm
Der Zentralsekretär: Curdin Plebani




A ) Beschlossen an der GV vom 18. Februar 2006:
Art. 23 Abs. 2 (neu)
Der Vorstand kann über die im Voranschlag festgehaltenen Beträge frei verfügen. Für ausserordentliche Aufwendungen stehen dem Vorstand jährlich max. Fr. 5'000.-zur Verfügung.


B ) Beschlossen an der GV vom 24. Februar 2007:
Art. 20 Abs. 2 (neu)
Die Vorstandsmitglieder sind von der Verpflichtung des Jahresbeitrages befreit.


Art. 20 Abs. 3 (neu)
Im Turnus zu wählen sind:

In geraden Jahren: Präsident, Hegeobmann

In ungeraden Jahren: Vize-Präsident / Aktuar, Kassier, Beisitze




Lantsch, den 28. Februar 2007             Der Präsident: Franz Moser

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